1. Geburtsurkunde
a) Eine von den Standesämtern der Republik Usbekistan oder den konsularischen Vertretungen Usbekistans im Ausland ausgestellte Geburtsurkunde (Legalisation, Apostille oder Übersetzung sind nicht erforderlich).
b) Eine von den deutschen Standesämtern ausgestellte Geburtsurkunde. Dieses Dokument muss im Generalkonsulat nach dem festgelegten Verfahren legalisiert werden. Das Verfahren für die Legalisierung des Dokuments finden Sie hier. Erst dann wird die von den deutschen Institutionen ausgestellte Urkunde von den usbekischen Behörden anerkannt.
Die Geburtsurkunde muss nach der Legalisierung oder Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Usbekische übersetzt werden.
2. Heirats- oder Scheidungsurkunde
a) Heirats- oder Scheidungsurkunden, die von den Standesämtern der Republik Usbekistan oder in usbekischen Konsulaten im Ausland ausgestellt wurden (Legalisation oder Apostille und Übersetzung sind nicht erforderlich).
b) Von den Standesämtern in Deutschland ausgestellte Bescheinigung. Dieses Dokument muss im Generalkonsulat nach dem festgelegten Verfahren legalisiert werden. Zum Verfahren der Dokumentenlegalisierung siehe hier. Erst dann wird die von den deutschen Institutionen ausgestellte Urkunde von den usbekischen Behörden anerkannt.
Eine Heirats- oder Scheidungsurkunde muss nach der Legalisation oder Apostille von einem vereidigten Übersetzer ins Usbekische übersetzt werden.